Berücksichtigung von Fahrradstellplätzen bei Bauvorhaben

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelungen der Landesbauordnung zu Fahrradstellplätzen in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen zu konkretisieren. Hierbei sind Vorgaben für Art und Umfang der Stellplätze zu machen.

Ratsantrag 05-42


Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelungen der Landesbauordnung zu Fahrradstellplätzen in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen zu konkretisieren. Hierbei sind Vorgaben für Art und Umfang der Stellplätze zu machen.

Begründung

Fahrradstellplätze erhöhen die Attraktivität für die Nutzung des Fahrrades und sichern die städtebauliche Ordnung. Für das sichere Abstellen hochwertiger Fahrräder sind dabei überdachte Stellplätze mit Fahrradbügeln erforderlich.

Bei der Errichtung oder erheblichen Umgestaltung von Gebäuden sind nach § 51 der Landesbauordnung NRW Stellplätze für Pkw und Fahrräder herzustellen. Der Umfang der Stellplätze soll sich dabei nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen richten.

In der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen fehlen bisher Regelungen zur Berücksichtigung von Fahrradstellplätzen.

Zurück